Förderung und Betreuung (FuB)
Die Rechte von schwer mehrfach behinderten Menschen auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) kennt keine Altersgrenze.
Sie gilt auch nach dem 65. Lebensjahr für schwer behinderte Menschen, die in einer Tagesstruktur, im angegliederten Förder – und Betreuungsbereich (FuB) der Werkstätten, begleitet und gefördert werden.
In den letzten Wochen und Monaten erhalten wir verstärkt Klagen, dass Beschäftigten nach dem Erreichen des 65. Lebensjahres die Kostenzusage für die Tagesstruktur im FuB-Bereich verweigert wird.
Begründung dafür ist der Hinweis auf die Normalisierung von behinderten Menschen im Arbeitsbereich der Werkstätten. Diese würden nach dem Erreichen des 65. Lebensjahres aus den Werkstätten ausscheiden.
Für den Arbeitsbereich der Werkstätten ist dies richtig und nachvollziehbar.
Für den Förder– und Betreuungsbereich gilt dies nicht. Das haben schon die höchsten deutschen Gerichte entschieden, dennoch werden Kostenzusagen zurückgezogen.
Ebenfalls haben alle Menschen, die in den Werkstätten arbeiten, das Recht auf das sogenannte Zweimilieuprinzip: Wunsch- und Wahlrecht - dieses Zweimilieuprinzip soll dann aufrecht erhalten werden, wenn der Mensch mit Behinderung das will.
Dies bedeutet die Trennung von Wohnen und Arbeiten in unterschiedlichen Räumlichkeiten. Dieses Recht wird den schwerst mehrfach behinderten Menschen immer wieder vorenthalten.
Des Weiteren ist zu befürchten, dass in der Zukunft aus Kostengesichtspunkten schwer mehrfach behinderte Menschen in Altenheime abgeschoben werden könnten.
Begründung hierfür könnte sein: Die behinderten Menschen sind nicht mehr förderfähig, die Pflege steht im Vordergrund, deshalb ist das Pflegeheim der richtige Platz.
Das würde bedeuten, dass junge behinderte Menschen in Alten– und Pflegeheimen untergebracht werden ohne pädagogische Förderung und separater Tagesstruktur.
Diese Tendenzen sind überall im Land zu spüren.
Bisher war dies im Ortenaukreis nicht der Fall.